Disziplinarrecht

Der Beamte unterliegt selbstverständlich den allgemeinen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches und anderen Nebengesetzen des Strafrechts. Daneben muss sich der Beamte auch nach den Vorschriften des beamtenrechtlichen Strafrechts, dem Disziplinarrecht verantworten. Auch scheinbar geringfügige Rechtsverstöße können so schwerwiegende Folgen für den Status als Beamter haben. Das Disziplinarrecht sieht als „Strafmaßnahmen“ verschiedene, bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Katalog vor. Hier ist eine Zusammenarbeit zwischen dem Strafverteidiger und dem Fachanwalt für Verwaltungsrecht gefragt.

Meldepflicht gegenüber Dienstherrn

Die Verurteilung ist im Beamtenverhältnis meldepflichtig. Wenn das Strafverfahren nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht und man vermeiden will, dass der Dienstherr von dem Strafverfahren erfährt, sollte in jedem Fall versucht werden eine Einstellung zu erwirken.

Die Vorschrift in BW

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Baden Württemberg
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Nr. 15.
Strafsachen gegen Personen in einem Beamten-
oder Richterverhältnis § 125 c BRRG, § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 3 DRiG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
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Nebentätigkeit
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