Versetzung
Versetzung
Der Beamte kann auch innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherren versetzt werden. Dabei wird ihm ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen. Dies kann auch bei der Behörde des selben Dienstherren der Fall sein. Der Dienstherr kann zu der Versetzung aufgrund eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses berechtigt sein. Insbesondere wenn dadurch die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung gesichert oder gesteigert wird. Es ist auch an den Fall zu denken, dass eine Dienstbehörde vollständig aufgelöst wird oder der Beamte in Bezug auf ein anderes Amt besonders geeignet erscheint. Die Entscheidung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wobei regelmäßig nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härte auf Seiten des Beamten das dienstliche Bedürfnis zur Versetzung überragen können. Bleibt es im Rahmen der Versetzung beim selben Dienstherren, bedarf es der Zustimmung des Beamten nicht.
Hier wird der Beamte in den Dienstbereich eines anderen Dienstherren versetzt. Die Zustimmung des Beamten ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn besondere dienstliche Gründe, die nicht in der Person des Beamten liegen, sind gegeben. Aufgrund des damit regelmäßig verbundenen Laufbahnwechsels sind die rechtlichen Regelungen des neuen Dienstherren ab Versetzung maßgeblich.