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Bei der Abordnung wird dem Beamten ganz oder teilweise vorübergehend ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne übertragen. An der dienstrechtlichen Zugehörigkeit des abgeordneten Beamten zur bisherigen Stammbehörde ändert sich nichts. Der bisherige Dienstvorgesetzte ist nach wie vor grundsätzlich für die persönlichen Angelegenheiten des Beamten zuständig. Der Behördenvorstand der Dienststelle, an die der Beamte abgeordnet worden ist, trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen die mit der reinen Tätigkeit zusammenhängen. Voraussetzung der Abordnungist ein dienstliches Bedürfnis des Dienstherren.

Die Abordnung bedarf keiner Zustimmung des Beamten, wenn die neue Tätigkeit mit der bisherigen hinsichtlich Grundgehalt, Art und Umfang der Tätigkeit vergleichbar ist und die Abordnung nicht länger als 5 Jahre dauern soll. In anderen Fällen ist die Zustimmung des Beamten erforderlich. Wird beim Bundesbeamten die Abordnung für länger als 3 Monate angesetzt so hat der Personalrat mit zuzustimmen.

Abordnung

Zuweisung

Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, kann eine seinem bisheriger Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich.