
rené moos
Fachanwaltskanzlei
Bei der Abordnung wird dem Beamten ganz oder teilweise vorübergehend ein anderes
Amt im konkret-
Die
Abordnung bedarf keiner Zustimmung des Beamten, wenn die neue Tätigkeit mit der bisherigen
hinsichtlich Grundgehalt, Art und Umfang der Tätigkeit vergleichbar ist und die Abordnung
nicht länger als 5 Jahre dauern soll. In anderen Fällen ist die Zustimmung des Beamten
erforderlich. Wird beim Bundesbeamten die Abordnung für länger als 3 Monate angesetzt
so hat der Personalrat mit zuzustimmen.
Abordnung
Zuweisung
Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, kann eine seinem bisheriger Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich.