Fachanwalt Moos - Kanzlei für Beamtenrecht

 
 

Beurteilung


Objektives Urteil oder nur ein subjektiver Eindruck?

Die Beurteilung als Zeugnis Ihrer Leistung, Maßstab der Wertschätzung, Mittel zum Aufstieg und der Beförderung, oder Maßnahme zur Abstrafung? Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen sollten objektiv gewertet und dokumentiert werden. Tatsächlich ist die Beurteilung aber ein "Akt wertender Erkenntnis". Die Wertung der Erkenntnisse, die die Beurteiler (wie auch immer) gewonnen haben. Die Erstellung einer Beurteilung ist, auch wenn nicht wirklich objektiv, an bestimmte Grundsätze gehalten, die es zu beachten gilt. Grundsätze, die über die Regelungen der jeweils einschlägigen Beurteilungsverordnung hinausgehen.

Regelbeurteilung

Beamte und Beamtinnen sollen regelmäßig beurteilt werden. In Baden-Württemberg soll alle drei Jahre eine solche Regelbeurteilung erstellt werden. Nach Möglichkeit sollen alle zum gleichen Stichtag und dem gleichen Beurteilungszeitraum beurteilt werden. Dies erhöht die Vergleichbarkeit. Vorangegangene Anlassbeurteilungen bleiben dabei nicht außen vor. Bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten werden ausgenommen. Oder es kann gar die Aufhebung der Beurteilung verlangt werden, wenn man am Beurteilungsstichtag von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt war oder im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate Dienst verrichtet hat. Zum Beispiel wegen einer längeren Phase der Dienstunfähigkeit. Es ist manchmal besser, in einem Zeitraum nicht beurteilt worden zu sein, als eine schlechte Beurteilung vorweisen zu müssen. Ich prüfe für Sie, ob ein Abänderungsanspruch besteht und Sie im Falle eines Rechtsstreits hinreichende Erfolgsaussichten hätten. Sie entscheiden dann, ob ich den Änderungsanspruch oder den Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung verlangen soll.

Anlassbeurteilung

Solche Anlassbeurteilungen sind dann zu erstellen, wenn es die persönlichen oder die dienstlichen Interessen erfordern. Zu treffende Personalentscheidungen, also zum Beispiel in einem Stellenbesetzungsverfahren, wo eine Auswahlentscheidung unter Bewerbern getroffen werden muss, die nicht aktuell oder zu einem einheitlichen Zeitpunkt oder vergleichbaren Beurteilungszeiträumen beurteilt worden sind. Eine solche Anlassbeurteilung ist auch dann denkbar, wenn der Bewerber um eine Beförderungsstelle die Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen hatte. Auch Leistungsschwankungen können Anlass für eine solche Anlassbeurteilung sein. Ich spreche mit Ihnen die Beurteilung durch. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrages entscheiden Sie, ob ich Ihre Interessen vertreten und die Abänderung verlangen soll.

Grundsatz

"Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002,620). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein" (VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2017, 247)

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfbarkeit ausgeführt (BVerwG NVwZ-RR 2019, 54):

"Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl.– auch zum Folgenden – BVerwG, Beschl. v. 16.7.2013 – 1 WB 43/12, BeckRS 2015, 55284 Rn. 38 und Beschl. v. 12.8.2014 – 1 WB 38/13, BeckRS 2015, 50303 Rn. 23). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. ... Nach der Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats besteht eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Wertungen in einer dienstlichen Beurteilung, die ihrerseits in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen (vgl. – auch zum gesamten Folgenden – BVerwGE 60, 245 [247 ff.] = BeckRS 1980, 30438440; BVerwGE 153, 48 = NVwZ 2016, 1262 Rn. 20 f. sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 1.3.2018 – 2 A 10/17, BeckRS 2018, 6185 Ls. 1 und Rn. 32 u. 37)."


Kenntnisse aus eigener Anschauung und Beurteilungsbeitrag

Der VGH Kassel sieht es als notwendig an, dass für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, er verfahrensrechtlich im Prinzip gehalten sei, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen Der VGH verweist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14. (VGH Kassel Beschl. v. 25.2.2021 – 1 B 376/20,


Einzelmerkmale und Gewichtung

Der Dienstherr kann vorgeben, dass bei einer Regelbeurteilung sämtliche Einzelmerkmale gleichgewichtig sind. In diesem Fall muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet, sondern kann rechnerisch ermittelt werden. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie die Gewichtung der Einzelmerkmale entsprechend seiner Vorgabe einheitlich vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 17.9.2020 – 2 C 2/20 (OVG Münster)

Bindung früherer Beurteilungen

Beim Erstellen einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung besteht keine Bindung an vorangehende Beurteilungen im Sinne einer „Fortschreibung“ der dortigen Werturteile oder Benotungen (BVerwG Beschluss v. 26.11.2020 – 1 WRB 2/19 (TruppDG Süd)

 
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